AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Verena Holzbauer, im Folgenden kurz Verena Holzbauer genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen

Verena Holzbauer schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Verena Holzbauer erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verena Holzbauer und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Verena Holzbauer und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen

Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verena Holzbauer werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

Zusatzvereinbarungen

Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers

Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Verena Holzbauer nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Verena Holzbauer in das Angebot integriert oder von Verena Holzbauer zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Verena Holzbauer nur dann wirksam, wenn diese von Verena Holzbauer mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Verena Holzbauer der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Verena Holzbauer bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vorgehen bei Widersprüchen

Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verena Holzbauer gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Verena Holzbauer und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Verena Holzbauer vor.

Vertragsabschluss

Angebot durch Verena Holzbauer

Angebote von Verena Holzbauer an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber

Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Verena Holzbauer, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Verena Holzbauer gebunden.

Annahme durch Verena Holzbauer

Annahme durch Verena Holzbauer. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Verena Holzbauer zustande. Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Verena Holzbauer z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Verena Holzbauer den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Verena Holzbauer.

Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Verena Holzbauer. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung

Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Verena Holzbauer eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Verena Holzbauer bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Verena Holzbauer berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen

Verena Holzbauer ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen

Wenn die Leistungen von Verena Holzbauer vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Verena Holzbauer ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen

Bei teilbaren Leistungen ist Verena Holzbauer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen

Von Verena Holzbauer angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.

Vertragslaufzeit

Verträge auf unbestimmte Zeit sind jederzeit kündbar.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Verena Holzbauer unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Verena Holzbauer oder den Auftragnehmern von Verena Holzbauer – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Verena Holzbauer den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Verena Holzbauer unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Verena Holzbauer erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Zugängen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Verena Holzbauer bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Verena Holzbauer dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Verena Holzbauer aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Verena Holzbauer unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird Verena Holzbauer von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Verena Holzbauer zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Rechte an den Leistungen

Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Verena Holzbauer bzw. den Lizenzgebern von Verena Holzbauer zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Verena Holzbauer vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Verena Holzbauer oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Verena Holzbauer sind, einzuhalten.

Entgelt

Preise

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Verena Holzbauer in Euro inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Zusatzleistungen

Alle Leistungen von Verena Holzbauer, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus

Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung in jeweils gleicher Höhe zu leisten.

Kostenvorschuss

Zudem ist Verena Holzbauer berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Teilleistungen

Darüber hinaus ist Verena Holzbauer berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

Preisanpassung

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Verena Holzbauer berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Auch sonst ist Verena Holzbauer berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Verena Holzbauer beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Verena Holzbauer nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

Ungerechtfertigter Rücktritt

Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Verena Holzbauer ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Verena Holzbauer trotzdem das vereinbarte Honorar. Verena Holzbauer muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Verena Holzbauer aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit

Die Rechnungen von Verena Holzbauer sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit

Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Verena Holzbauer mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Sonstige Zahlungsarten

Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von Verena Holzbauer angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen

Verena Holzbauer ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern Verena Holzbauer den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Verena Holzbauer aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Verena Holzbauer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung

Soweit Verena Holzbauer und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart

Zahlungsverzug

Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug

Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Verena Holzbauer berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen. Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Verena Holzbauer berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Verena Holzbauer auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Verena Holzbauer selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Haftung

Klassischer Werkvertrag

Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Verena Holzbauer für die Zielerreichung.

Eingriffe des Auftraggebers

Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Verena Holzbauer eingreift oder undokumentierte oder für Verena Holzbauer nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Verena Holzbauer, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Garantie

Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie). Im Fall einer Garantiezusage durch Verena Holzbauer beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Verena Holzbauer für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Gewährleistung

Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte

Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche.

Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Verena Holzbauer beruhen. Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen

Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Verena Holzbauer, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Verena Holzbauer tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Verena Holzbauer einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von Verena Holzbauer zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Verena Holzbauer ausgeschlossen. Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Verena Holzbauer ausgeschlossen.

Haftung bei kostenlosen Leistungen

Soweit Verena Holzbauer Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen Haftung bei gebrauchten Waren. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

Beweislast

Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Verena Holzbauer ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist

Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Verena Holzbauer schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht

Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Verena Holzbauer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Vertrags-ÖNORM

Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Verena Holzbauer und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für 2860 Kirchschlag vereinbart. Verena Holzbauer ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Verena Holzbauer und des Auftraggebers berechtigt.

AGB: Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Übersicht der Zahlungsmittel, Übersicht der Versandkosten.

Widerrufsbelehrung: Es gilt die Widerrufsbelehrung von Verena Holzbauer

Datenschutz: Die Datenschutzerklärung der "https://www.magicinmelodies.com/agb" wird zur Kenntnis genommen.

Widerrufsbelehrung

Ausschluss des Widerrufsrechts für digitale Produkte

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und er seiner Kenntnis davon hat,

dass er durch seine Einwilligung sein Widerrufsrecht verliert.

Da unsere digitalen Produkte unmittelbar nach dem Kauf aufgegeben werden, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Käufer erklärt sich mit Abschluss des Kaufs ausdrücklich damit einverstanden.

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